1. Krankmeldung: Wann und wie informiere ich meinen Arbeitgeber?
Im deutschen Arbeitsrecht ist die rechtzeitige und korrekte Krankmeldung eine grundlegende Pflicht jedes Arbeitnehmers. Sobald klar wird, dass man aufgrund einer Krankheit nicht zur Arbeit erscheinen kann, muss der Arbeitgeber unverzüglich informiert werden. In der Regel sollte dies am ersten Krankheitstag noch vor Arbeitsbeginn geschehen. Hierbei gibt es verschiedene anerkannte Wege, die von den meisten Unternehmen akzeptiert werden: telefonisch, per E-Mail oder – je nach betrieblicher Vereinbarung – auch über spezielle Apps oder interne Tools.
Wichtig ist, dass die Krankmeldung bestimmte Mindestangaben enthält. Unabdingbar sind der Name des erkrankten Mitarbeiters, das Datum sowie – wenn möglich – die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Ein Grund für die Erkrankung muss nicht genannt werden, da dies dem Datenschutz unterliegt. Spätestens ab dem dritten Kalendertag der Krankheit ist in Deutschland eine ärztliche Bescheinigung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) vorzulegen, wobei einzelne Arbeitgeber auch schon ab dem ersten Tag ein Attest verlangen können.
Die Fristen und Meldewege sind im Arbeitsvertrag oder in Betriebsvereinbarungen oft detailliert geregelt. Es lohnt sich daher, die eigenen Unterlagen zu kennen und im Zweifel lieber einmal zu früh als zu spät zu reagieren. Eine verspätete Krankmeldung kann im schlimmsten Fall arbeitsrechtliche Konsequenzen haben – vom Lohnabzug bis hin zur Abmahnung.
2. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU): Formalitäten und Besonderheiten
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, oft einfach als „Krankschreibung“ bezeichnet, spielt im deutschen Arbeitsrecht eine zentrale Rolle. Sie dient als offizieller Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber, dass ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeitsfähig ist. Aber wie läuft das Ganze ab, ab wann braucht man die AU wirklich – und was hat sich mit der Einführung der digitalen AU verändert?
Wann ist eine AU erforderlich?
Grundsätzlich gilt: Wer krank ist und deshalb nicht arbeiten kann, muss dies unverzüglich dem Arbeitgeber melden. Spätestens am vierten Kalendertag nach Beginn der Erkrankung muss eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. Der Arbeitgeber kann jedoch bereits ab dem ersten Krankheitstag ein Attest verlangen.
Krankmeldung | Frist zur Vorlage der AU | Besonderheit |
---|---|---|
Mündliche oder schriftliche Krankmeldung beim Arbeitgeber | Spätestens am 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit | Arbeitgeber kann Attest schon ab 1. Tag fordern |
Wie wird die ärztliche Bescheinigung abgewickelt?
Bisher bekam man vom Arzt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform („gelber Schein“). Eine Ausfertigung ging an den Arbeitgeber, eine an die Krankenkasse und eine blieb beim Patienten. Heute läuft vieles digitaler ab.
Digitale AU: Was hat sich geändert?
Seit Januar 2023 müssen Vertragsärzte die AU elektronisch an die Krankenkassen übermitteln. Die Krankenkassen stellen die Daten dann den Arbeitgebern digital zur Verfügung. Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber nur noch mitteilen, dass sie krank sind – die Übermittlung der AU erfolgt automatisch.
Früher (Papierform) | Heute (digitale AU) |
---|---|
Drei Durchschläge: für Arzt, Arbeitgeber und Krankenkasse Eigenständige Übermittlung durch Arbeitnehmer notwendig |
Elektronische Übermittlung von Arzt zur Krankenkasse Automatische Weiterleitung an Arbeitgeber durch Krankenkasse |
Praxistipp:
Trotz Digitalisierung: Es empfiehlt sich, den Arbeitgeber weiterhin frühzeitig zu informieren und sicherzustellen, dass die Meldung korrekt angekommen ist. Technische Probleme können zwar selten sein – aber im Zweifel zählt Transparenz.
3. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Gesetzliche Regelungen
Wenn wir in Deutschland über Arbeitsrecht sprechen, dann führt kein Weg am Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) vorbei – besonders, wenn es um Krankheit und Gehalt geht. Für Arbeitnehmer:innen ist das eine echte Absicherung: Wer krank wird und arbeitsunfähig ist, hat grundsätzlich Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Aber wie genau sehen die gesetzlichen Rahmenbedingungen aus?
Rechte und Pflichten laut Entgeltfortzahlungsgesetz
Das EFZG verpflichtet Arbeitgeber:innen, das Gehalt bis zu sechs Wochen weiterzuzahlen, wenn ein:e Mitarbeiter:in krankheitsbedingt ausfällt. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass das Arbeitsverhältnis bereits seit mindestens vier Wochen besteht. Arbeitnehmer:innen sind wiederum verpflichtet, ihre Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitzuteilen und spätestens ab dem dritten Krankheitstag eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen – die berühmte „Krankschreibung“.
Höhe der Lohnfortzahlung
Die Höhe der Lohnfortzahlung entspricht dem normalen Arbeitsentgelt, das ohne die Krankheit gezahlt worden wäre. Also: volles Bruttogehalt inklusive aller Zuschläge für Überstunden oder Feiertagsarbeit. Lediglich Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld zählen in der Regel nicht dazu. Für viele Beschäftigte ist das eine enorme Erleichterung – zumindest finanziell bleibt alles erstmal beim Alten.
Dauer der Lohnfortzahlung
Die maximale Dauer beträgt sechs Wochen pro Erkrankung. Tritt während dieser Zeit eine neue, unabhängige Krankheit auf, beginnt unter Umständen eine neue Frist. Allerdings gilt das nicht bei sogenannten „Fortsetzungserkrankungen“. Nach Ablauf der sechs Wochen springt in der Regel die Krankenkasse mit dem Krankengeld ein – ein spürbarer Unterschied zum vollen Lohn.
Insgesamt bietet das deutsche System einen guten Schutz für erkrankte Arbeitnehmer:innen – vorausgesetzt, alle gesetzlichen Vorgaben werden eingehalten und die Kommunikation zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in läuft reibungslos.
4. Grenzfälle: Krank im Urlaub oder während der Probezeit
Wer kennt das nicht? Kaum ist der langersehnte Urlaub da, meldet sich plötzlich eine Grippe oder ein anderer Infekt – oder es erwischt einen gleich zu Beginn des neuen Jobs während der Probezeit. Gerade in solchen Situationen tauchen viele Fragen auf: Wie verhalte ich mich korrekt? Was muss ich beachten, damit keine Nachteile entstehen? In Deutschland gibt es hierzu klare arbeitsrechtliche Regeln, aber auch einige Besonderheiten und Stolperfallen.
Krank im Urlaub – was ist zu tun?
Erkrankt man während des Urlaubs, so gilt: Die durch ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheitstage werden nicht auf den Jahresurlaub angerechnet (§ 9 BUrlG). Wichtig ist aber, die Krankmeldung unverzüglich an den Arbeitgeber zu schicken und ein Attest vorzulegen – sonst bleibt man womöglich auf den verlorenen Urlaubstagen sitzen. Besonders heikel kann es werden, wenn die Krankheit im Ausland auftritt; hier sollte das Attest möglichst in deutscher Sprache oder mit Übersetzung eingereicht werden.
Szenario | Pflichten Arbeitnehmer | Hinweis |
---|---|---|
Krankheit im Inland während des Urlaubs | Sofortige Meldung & Attest an Arbeitgeber senden | Tage mit Attest werden nicht als Urlaubstage gezählt |
Krankheit im Ausland während des Urlaubs | Sofort Arbeitgeber informieren & ausländisches Attest beibringen | Übersetzung kann notwendig sein, Postweg bedenken |
Krankheit während der Probezeit – besondere Stolperfallen?
Die Probezeit ist für viele Arbeitnehmer:innen eine unsichere Zeit. Wer hier erkrankt, hat grundsätzlich Anspruch auf Lohnfortzahlung ab dem ersten Tag (sofern das Arbeitsverhältnis bereits vier Wochen besteht). Dennoch kann eine längere Erkrankung in der Probezeit problematisch sein: Das Kündigungsrisiko ist erhöht, denn in dieser Phase gilt meist nur eine sehr kurze Kündigungsfrist und es braucht keinen besonderen Kündigungsgrund.
Wichtige Aspekte bei Krankheit in der Probezeit:
- Lohnfortzahlung: Ab dem ersten Tag nach vierwöchigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses (§ 3 EFZG).
- Kündigungsschutz: Während der Probezeit besteht kein besonderer Kündigungsschutz (außer Mutterschutz, Schwerbehinderung etc.).
- Korrekte Krankmeldung: Unverzügliche Information an den Arbeitgeber, am besten schriftlich und mit Attest ab dem ersten Tag.
Mögliche Stolperfallen im Überblick:
- Nichteinreichung eines Attests führt zum Verlust von Ansprüchen auf Lohnfortzahlung oder Anerkennung der Krankheitstage.
- Verspätete Krankmeldung kann arbeitsrechtliche Konsequenzen haben, insbesondere in sensiblen Phasen wie Probezeit oder Urlaub.
- Längere Krankheit in der Probezeit erhöht das Risiko einer kurzfristigen Kündigung ohne Angabe von Gründen.
Fazit: Wer seine Rechte kennt und Pflichten sorgfältig erfüllt, kann auch in diesen Grenzfällen unnötigen Ärger vermeiden. Im Zweifel lohnt sich immer ein kurzer Blick ins Arbeitsrecht oder die Nachfrage bei einer Rechtsberatung.
5. Folgen falscher oder verspäteter Krankmeldung
Im deutschen Arbeitsrecht ist die rechtzeitige und korrekte Krankmeldung eine grundlegende Pflicht für Arbeitnehmer:innen. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, riskiert ernsthafte Konsequenzen, die nicht nur den Lohn, sondern auch das Arbeitsverhältnis insgesamt betreffen können. Doch worauf sollte man achten, um Abmahnungen, Lohnkürzungen oder gar eine Kündigung zu vermeiden?
Abmahnung: Erste Warnung vom Arbeitgeber
Wird die Krankmeldung vergessen oder zu spät eingereicht, kann dies eine Abmahnung zur Folge haben. Die Abmahnung ist dabei keine bloße Formalität – sie signalisiert deutlich, dass der Arbeitgeber das Verhalten als Pflichtverletzung wertet. Wiederholt sich der Vorfall, kann dies die Grundlage für weitergehende arbeitsrechtliche Schritte sein.
Lohnkürzung: Gefahr für das Gehalt
Ein weiterer Punkt betrifft die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Erfolgt die Krankmeldung nicht fristgerecht, muss der Arbeitgeber für die Zeit ohne gültige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) keinen Lohn zahlen. Besonders wichtig: Die Fristen zur Vorlage der AU sind im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) genau geregelt und sollten unbedingt eingehalten werden.
Kündigung als letzte Konsequenz
Im schlimmsten Fall kann eine wiederholte oder besonders schwerwiegende Verletzung der Meldepflicht sogar zur Kündigung führen. Gerade in Betrieben mit klaren Regelungen und einer lückenlosen Dokumentation ist das Risiko hoch, dass ein solches Verhalten als Vertrauensbruch gewertet wird.
Worauf Arbeitnehmer:innen achten sollten:
- Krankmeldung unverzüglich am ersten Krankheitstag dem Arbeitgeber mitteilen – am besten telefonisch oder per E-Mail.
- Spätestens ab dem dritten Krankheitstag eine ärztliche Bescheinigung vorlegen (individuelle betriebliche Regelungen beachten).
- Sich über betriebsinterne Vorgaben informieren und diese einhalten.
Fazit
Die korrekte Krankmeldung schützt nicht nur vor finanziellen Einbußen und arbeitsrechtlichen Problemen, sondern erhält auch das Vertrauen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer:innen. Wer sich an die gesetzlichen Vorgaben hält und transparent kommuniziert, minimiert das Risiko von Konflikten und bleibt auf der sicheren Seite.
6. Praktische Tipps für Arbeitnehmer:innen
Effiziente Krankmeldung: So gehts richtig
Damit im Krankheitsfall alles glatt läuft, solltest du deine Arbeitsunfähigkeit so früh wie möglich melden – am besten direkt zu Arbeitsbeginn telefonisch oder per E-Mail. Viele Arbeitgeber bestehen mittlerweile auf eine schriftliche Krankmeldung (z.B. per E-Mail), um Missverständnisse zu vermeiden. Die sogenannte „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ vom Arzt muss spätestens ab dem vierten Krankheitstag vorliegen, viele Unternehmen erwarten sie aber schon ab dem ersten Tag. Schau deshalb unbedingt in deinen Arbeitsvertrag oder die internen Richtlinien deines Betriebs!
Lohnfortzahlung sichern: Formelle Anforderungen beachten
Für den Anspruch auf Lohnfortzahlung ist es entscheidend, dass du alle Fristen und Vorgaben einhältst. Wer die Krankmeldung verspätet oder unvollständig abgibt, riskiert Kürzungen beim Gehalt. Achte auch darauf, dass die Bescheinigung des Arztes alle notwendigen Informationen enthält – Name, genaue Dauer der Arbeitsunfähigkeit und Unterschrift des behandelnden Arztes.
Kommunikation mit dem Arbeitgeber
Halte deinen Arbeitgeber während deiner Krankheit über deinen Genesungsprozess auf dem Laufenden, vor allem wenn sich die Dauer der Erkrankung verlängert. Ein offener und respektvoller Umgang schafft Vertrauen und erleichtert die Rückkehr an den Arbeitsplatz.
Hilfreiche Ansprechpartner im Krankheitsfall
Neben deinem direkten Vorgesetzten sind auch Personalabteilung und Betriebsrat wichtige Ansprechpartner:innen bei Fragen rund um Krankmeldung und Lohnfortzahlung. Bei Unsicherheiten helfen außerdem die gesetzlichen Krankenkassen weiter – sie beraten dich zu allen sozialversicherungsrechtlichen Fragen und unterstützen bei der Kommunikation mit dem Arbeitgeber.
Tipps für einen entspannten Wiedereinstieg
Plane deine Rückkehr gut und informiere rechtzeitig über dein Comeback. Solltest du nach längerer Krankheit spezielle Unterstützung benötigen, sprich dies offen mit deinem Arbeitgeber an – zum Beispiel eine stufenweise Wiedereingliederung („Hamburger Modell“). Nutze Beratungsangebote von Sozialdiensten oder Betriebsärzt:innen, um den Wiedereinstieg so reibungslos wie möglich zu gestalten.
Mit diesen Tipps bist du bestens vorbereitet und kannst dich im Krankheitsfall ganz auf deine Genesung konzentrieren – ohne Stress wegen Formalitäten!